Als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen – Infos & Tipps, Teil 2

Als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen – Infos & Tipps, Teil 2

Ein Ausbildungsverhältnis steht unter einem besonderen gesetzlichen Schutz. Schließlich bildet die Berufsausbildung das Fundament für die weitere berufliche Laufbahn und Karriere. Deshalb hat der Gesetzgeber verschiedene Regelungen geschaffen, die den ordnungsgemäßen Verlauf der Ausbildung sicherstellen und willkürliche Kündigungen durch den Ausbildungsbetrieb verhindern sollen.

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Als Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen - Infos & Tipps, Teil 2

Allerdings ist natürlich denkbar, dass der Azubi seinen Ausbildungsvertrag kündigen will. In diesem Fall muss auch er ein paar Besonderheiten berücksichtigen. In einem zweiteiligen Beitrag haben wir Infos und Tipps dazu zusammengestellt.

Dabei ging es in Teil 1 um die Kündigungsfristen, die ordentliche Kündigung, die fristlose Kündigung und das vorzeitige Beenden der Ausbildung durch einen Aufhebungsvertrag.

Hier ist Teil 2!:

Ein duales Studium abbrechen

Beim vorzeitigen Abbruch eines dualen Studiums muss der Azubi nicht nur gegenüber dem Arbeitgeber kündigen, sondern sich auch in der Hochschule ausschreiben.

Was die Kündigung angeht, kommt es darauf an, ob es sich um ein ausbildungsintegrierendes oder ein praxisintegrierendes Studium handelt:

  • Bei einem ausbildungsintegrierenden dualen Studium schreibt sich der Azubi an der Hochschule ein und schließt mit dem Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsvertrag. Dadurch gilt er als Azubi und muss die Regelungen beachten, die für Azubis gelten.
  • Ein praxisintegrierendes duales Studium verknüpft ein Bachelor-Studium mit Praxisphasen im Unternehmen. Hier bildet kein Ausbildungsvertrag, sondern ein Arbeitsvertrag die Basis. Weil der Studierende je nach Vertrag als Arbeitnehmer oder Praktikant gilt, muss er bei einer Kündigung die Regelungen beachten, die bei Arbeitsverträgen Anwendung finden.

Doch nicht immer ist es sinnvoll und notwendig, das duale Studium komplett hinzuschmeißen. Manchmal ist die bessere Lösung, nur den Arbeitgeber oder den Studiengang zu wechseln.

Generell sind mit Blick auf die Kündigung bei einem dualen Studium folgende Szenarien denkbar:

Studium und Arbeitgeber kündigen

Ist der Azubi mit dem gesamten dualen Studium unzufrieden, sollte er den Vertrag mit dem Arbeitgeber auflösen und sich an der Hochschule exmatrikulieren. An der Hochschule ist es jederzeit möglich, sich auszuschreiben, für eine Exmatrikulation gibt es keine bestimmten Fristen.

Im Unternehmen beträgt die Probezeit bei einem ausbildungsintegrierenden Studium maximal vier Monate und innerhalb der Probezeit kann der Azubi fristlos kündigen.

Bei einem praxisintegrierenden Studium beläuft sich die Probezeit je nach Vertrag auf drei bis sechs Monate. Während der Probezeit kann die Kündigung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Nach Ablauf der Probezeit muss der Azubi die Frist für eine ordentliche Kündigung einhalten.

Arbeitgeber kündigen und Studium fortsetzen

Ist der Studiengang zwar die richtige Wahl, aber die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber klappt nicht, kann sich der Azubi nach einem anderen Arbeitgeber umsehen. Sobald er den Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag gekündigt hat, übernimmt der bisherige Arbeitgeber die Studiengebühren nicht mehr.

Das Studium kann der Azubi aber fortführen, sobald er einen neuen Arbeitgeber gefunden und dort einen neuen Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag unterschrieben hat.

Studium abbrechen und Arbeitgeber behalten

Erweist sich lediglich der Studiengang als Fehlentscheidung, sollte sich der Azubi mit seinem Arbeitgeber zusammensetzen. Vielleicht besteht die Möglichkeit, dass der Azubi in diesem Betrieb eine duale Ausbildung absolviert.

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Den Ausbildungsvertrag vor Beginn der Ausbildung kündigen

Es kommt vor, dass der Azubi den Ausbildungsvertrag kündigen möchte, noch bevor er die Ausbildung überhaupt angetreten hat. Denkbar ist das zum Beispiel dann, wenn sich der Azubi um mehrere Lehrstellen beworben hatte und später doch noch eine Zusage in seinem eigentlichen Wunschberuf oder Wunschbetrieb bekommt.

Oder wenn das Bewerbungsverfahren lange vor dem Ausbildungsbeginn erfolgte und der Azubi es sich inzwischen anders überlegt hat.

Sofern es im Ausbildungsvertrag keine anderweitigen Regelungen gibt, kann der Azubi kündigen und vom Vertrag zurücktreten. Fairerweise sollte er dem Ausbildungsbetrieb die Entscheidung aber so früh wie möglich mitteilen, damit die Lehrstelle an einen anderen Kandidaten vergeben werden kann.

Übrigens:

Eine Klausel im Ausbildungsvertrag, nach der der angehende Azubi dem Ausbildungsbetrieb im Fall eines Rücktritts irgendwelche Kosten erstatten muss, ist nicht wirksam.

Der Azubi muss also keine Bedenken haben, dass Kosten auf ihn zukommen, wenn er den Vertrag noch vor Antritt der Ausbildung kündigt.

Die Schritte nach der Kündigung des Ausbildungsvertrags

Ist die Kündigung erfolgt, muss der Azubi ein paar Dinge erledigen. Dazu gehört, dass er seine Ansprüche gegenüber dem Ausbildungsbetrieb geltend macht. So steht ihm die Ausbildungsvergütung bis zum letzten Arbeitstag zu und auch der Resturlaub darf nicht einfach verfallen.

Außerdem sollte sich der Azubi um ein Arbeitszeugnis kümmern. Der Ausbildungsbetrieb muss auch bei einem vorzeitigen Ausbildungsabbruch ein faires Zeugnis erteilen, das der Azubi für seine künftigen Bewerbungen braucht.

Zusätzlich dazu sollte der Azubi das weitere Vorgehen in die Wege leiten:

Meldung beim Arbeitsamt

Tritt der Azubi nach der Kündigung nicht direkt eine neue Ausbildungs- oder Arbeitsstelle an, muss er sich umgehend an die Arbeitsagentur wenden und arbeitslos bzw. ausbildungssuchend melden.

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht zwar nur dann, wenn der Azubi mindestens zwölf Monate lang Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat. Weil er die Ausbildung selbst abgebrochen hat, muss er außerdem damit rechnen, dass das Arbeitslosengeld drei Monate lang gesperrt wird.

Doch selbst wenn kein Anspruch auf finanzielle Leistungen besteht, ist die Meldung wichtig. Denn die Zeit, in der der Azubi nach einem neuen Arbeitsplatz sucht, gilt als sogenannte Anrechnungszeit in der Rentenversicherung.

Anrechnungszeiten sind Zeiträume, in denen keine Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt werden, die aber für die spätere Altersrente zählen. Nutzen kann der Azubi diesen Vorteil, wenn er zwischen 17 und 25 Jahre alt ist und seine Suche nach einem neuen Ausbildungsplatz mindestens einen Monat lang dauert.

Neue Beschäftigung

Im Idealfall sollte der Azubi vorher schon wissen, was er nach der Kündigung des Ausbildungsvertrags machen will. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten. So kann der Azubi eine Lehrstelle in einem anderen Beruf suchen, ein Studium antreten oder einen höheren Schulabschluss nachholen.

Vielleicht entscheidet er sich aber auch für ein freiwilliges soziales Jahr oder absolviert Praktika, um in verschiedene Berufe und Unternehmen hineinzuschnuppern.

Eine weitere Möglichkeit ist, Auslandserfahrung zu sammeln. Das ist zum Beispiel als Au-pair oder in Form von Work & Travel möglich.

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Wichtig ist nur, sich nicht hängenzulassen. Bloß weil sich eine Ausbildung als Fehlgriff erwiesen hat, ist die berufliche Karriere noch lange nicht vorbei. Ganz im Gegenteil hat der Azubi jetzt die Chance, sich neu zu orientieren und noch einmal richtig durchzustarten.

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Mareike Dietzbach, - Personalerin und Ausbilderin, Simon Schneider, Ausbilder und Bewerbungstrainer und Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, Unternehmerin, Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes zum Thema Ausbildung, Berufe, Praktikum, Berichtsheftführung mit vielen Tipps und Ratgebern für Auszubildene, Schüler und Umschüler, Studenten und Jobsuchende.

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