Ausbildung und Schwangerschaft – die wichtigsten Infos

Ausbildung und Schwangerschaft – die wichtigsten Infos

Wird eine junge Frau, die mitten in der Ausbildung steckt, schwanger, sind die Gefühle oft gemischt. Einerseits möchte sie das Kind bekommen und die Vorfreude auf den Nachwuchs steigt mit jedem Tag. Andererseits kommen Zweifel auf, ob es klappen kann und wird, die Schwangerschaft und die Ausbildung unter einen Hut zu bekommen.

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Natürlich muss jede Frau für sich selbst entscheiden, ob sie ihre Ausbildung trotz Schwangerschaft fortsetzt oder ob sie diese abbricht. Denn einerseits ist es gut und wichtig, einen qualifizierten Berufsabschluss in der Tasche zu haben. Damit steigt nicht nur das Selbstbewusstsein, sondern die abgeschlossene Berufsausbildung legt auch den Grundstein für die berufliche Zukunft.

Die junge Mutter sichert sich so eine Perspektive für sich und für ihr Kind. Außerdem macht es sich einfach nicht besonders gut, wenn im Lebenslauf eine abgebrochene Berufsausbildung und eine längere Lücke stehen. Auch dann nicht, wenn der Grund dafür ein Kind ist. Andererseits hängt die Entscheidung von den persönlichen Umständen ab.

Ganz ohne Unterstützung vom Kindsvater, vom Partner oder von der Familie wird es kaum gehen oder jedenfalls ziemlich schwer werden. Allein an den Rahmenbedingungen muss die Ausbildung aber nicht scheitern. Denn vor allem das Mutterschutzgesetz greift auch für eine werdende Mutter in der Berufsausbildung. Zudem gibt es finanzielle Hilfen, die der schwangeren Azubine unter die Arme greifen.

Im folgenden Beitrag haben wir die wichtigsten Infos zum Thema “Ausbildung und Schwangerschaft” zusammengestellt:

 

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz während der Schwangerschaft

Das Mutterschutzgesetz enthält eindeutige Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einer werdenden Mutter. So ist nach § 8 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) die Arbeitszeit einer Schwangeren auf 8,5 Stunden pro Tag und 90 Stunden pro Doppelwoche begrenzt. Ist die Azubine noch minderjährig, darf sie höchstens acht Stunden täglich und maximal 80 Stunden je Doppelwoche arbeiten.

Nachtschichten und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen sind nicht erlaubt. Lediglich für eine wenige Branchen wie die Gastronomie und Hotellerie, die Landwirtschaft, das Gesundheitswesen oder den Kunstbetrieb gibt es Ausnahmeregelungen.

Der Arbeitgeber bzw. Ausbildungsbetrieb muss außerdem Maßnahmen ergreifen, um den Gesundheitsschutz der Schwangeren an ihrem Arbeitsplatz sicherzustellen. So muss er beispielsweise die Möglichkeit schaffen, dass sich die werdende Mutter zwischendurch kurz ausruhen kann. Außerdem darf er ihr keine körperlich schweren, gefährlichen oder besonders anstrengenden Aufgaben übertragen. Diese Vorgaben ergeben sich aus § 2 und § 4 MuSchG.

Kann die schwangere Azubine ihre berufliche Tätigkeit nur noch eingeschränkt oder gar nicht mehr ausüben, beispielsweise weil es in ihrem Ausbildungsberuf einfach nicht möglich ist, den Arbeits- und Gesundheitsschutz in vollem Umfang zu gewährleisten, kann ihr Arzt ein teilweises oder vollständiges Beschäftigungsverbot ausstellen. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu wissen, dass der Ausbildungsbetrieb die Höhe der Ausbildungsvergütung nicht kürzen darf (§ 11 MuSchG).

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Der besondere Kündigungsschutz

Erfährt die Azubine von ihrer Schwangerschaft, muss sie keine Angst davor haben, dass sie deswegen gekündigt wird. Denn nach § 9 MuSchG gilt für sie ein besonderer Kündigungsschutz. Ihr Ausbildungsbetrieb darf ihr weder während der Schwangerschaft noch in den vier Monaten nach der Entbindung kündigen. Dabei gilt das Kündigungsverbot auch dann, wenn sich die werdende Mutter noch in der Probezeit befindet.

Es gibt nur wenige Ausnahmefälle, die eine Kündigung zulassen. Dafür muss sich der Ausbildungsbetrieb aber eine Ausnahmegenehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen. Die Azubine kann und sollte ihren Ausbildungsbetrieb deshalb so schnell wie möglich über ihre Schwangerschaft informieren. Denn nur wenn ihr Ausbildungsbetrieb Bescheid weiß, kann er die entsprechenden Vorkehrungen zu ihrem Schutz und zum Schutz des ungeborenen Babys treffen.

 

Die Mutterschutzfristen

In den letzten sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin darf die schwangere Azubine nicht mehr beschäftigt werden. Es sei denn, sie selbst entscheidet, dass sie gerne noch weiterarbeiten will (§ 3 MuSchG). Ist das Baby auf der Welt, gilt hingegen ein striktes Beschäftigungsverbot. Dabei beläuft sich die Schutzfrist auf acht Wochen. Hatte die junge Mutter eine Frühgeburt, hat sie Mehrlinge bekommen oder ist ihr Kind behindert, verlängert sich das Beschäftigungsverbot auf zwölf Wochen (§ 6 MuSchG).

Wichtig für die Azubine kann aber folgende Info sein: In der Zeit, in der das Beschäftigungsverbot gilt, darf sie in ihrem Ausbildungsbetrieb zwar nicht arbeiten. Fällt in diesen Zeitraum aber die Zwischen- oder Abschlussprüfung, darf sie daran durchaus teilnehmen.

 

Die Verlängerung der Ausbildungszeit

Hat die Azubine während ihrer Schwangerschaft immer mal wieder ein paar Tage gefehlt oder eine Prüfung verpasst, kann sie zusammen mit ihrem Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen.

Die Möglichkeit, die Ausbildungszeit auf Antrag zu verlängern, wurde geschaffen, damit Azubis, die nicht ganz so gute Leistungen erbringen oder sich mit den Ausbildungsinhalten schwer tun, etwas mehr Zeit gewinnen und das Ausbildungsziel so doch noch erreichen.

Auch im Fall einer Schwangerschaft kann es durchaus sinnvoll oder notwendig sein, die Ausbildungszeit zu verlängern. Die Azubine braucht dadurch zwar etwas länger, kann ihre Ausbildung aber erfolgreich abschließen. Andernfalls würde sie vielleicht die Abschlussprüfung nicht bestehen und müsste dann die Zeit, bis sie die Prüfung erneut ablegen kann, irgendwie anders überbücken. Die rechtliche Grundlage für eine Verlängerung der Ausbildungszeit schaffen § 8 des Berufsbildungsgesetzes und § 27b der Handwerksordnung.

 

Die finanzielle Unterstützung

Während ihrer Schwangerschaft erhält die Azubine ihre Ausbildungsvergütung ganz normal weiter. In der Zeit des Mutterschutzes bekommt sie dann das sogenannte Mutterschaftsgeld.

Das Mutterschaftsgeld ist so hoch wie die durchschnittliche Ausbildungsvergütung netto in den drei vergangenen Monaten. Dabei bezahlt die gesetzliche Krankenkasse bis zu 403 Euro pro Monat. Ist die Azubine familienversichert oder gehört sie einer privaten Krankenversicherung an, bekommt sie maximal 210 Euro monatlich vom Bundesversicherungsamt. War die durchschnittliche Ausbildungsvergütung netto höher als diese 403 bzw. 210 Euro, übernimmt ihr Ausbildungsbetrieb die Differenz (§§ 13 und 14 MuSchG).

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Hat die Azubine Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder BAföG bekommen, werden diese Leistungen auch in der Zeit des Mutterschutzes weiterbezahlt. Allerdings werden sie um ausbildungsbezogene Leistungen wie beispielsweise die Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte oder die Ausgaben für die Berufsbekleidung gekürzt.

Nun fällt die Ausbildungsvergütung aber meist nicht besonders üppig aus. Und trotz BAB und Kindergeld kann es durchaus sein, dass die finanziellen Mittel ganz schön knapp sind. Aus diesem Grund sollte sich die Azubine erkundigen, ob sie Anspruch auf sogenannte einmalige Leistungen nach hat. Bei diesen Leistungen handelt es sich um pauschale Geldbeträge, die für Anschaffungen wie beispielsweise Umstandskleidung oder die Babyausstattung gedacht sind. Nähere Infos dazu und auch die Antragsformulare bekommt die Azubine bei der Agentur für Arbeit.

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Mareike Dietzbach, - Personalerin und Ausbilderin, Simon Schneider, Ausbilder und Bewerbungstrainer und Christian Gülcan, Unternehmer, Gründer, Arbeitgeber und Betreiber dieser Webseite, Ferya Gülcan, Unternehmerin, Arbeitgeberin, schreiben hier Wissenswertes zum Thema Ausbildung, Berufe, Praktikum, Berichtsheftführung mit vielen Tipps und Ratgebern für Auszubildene, Schüler und Umschüler, Studenten und Jobsuchende.

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